S A T Z U N G
des Vereins „1. Tanzsportclub Frankfurt (Oder) e.V.“ in Frankfurt (Oder),
beschlossen auf der Gründungsversammlung am 15.04.1994 in Frankfurt (Oder), geändert durch die Mitgliederversammlung in Frankfurt (Oder) am 16.03.1998, 23.03.2000, 21.03.2003, 25.03.2004, 03.04.2009, 29.03.2012, am 28.03.2014 und am 27.03.2015.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der im Jahr 1994 gegründete Verein führt den Namen
1. Tanzsportclub Frankfurt (Oder) e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Frankfurt (Oder), Spitzkrugring 1 A und ist unter der Nummer VR 512 FF in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt (Oder) eingetragen.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Frankfurt (Oder).
4. Der Verein ist Mitglied:
a) des Landessportbundes Brandenburg e.V.,
b) des Landestanzsportverbandes Brandenburg e.V.,
c) des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. und
d) des Stadtsportbundes Frankfurt (Oder) e.V..
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Amateursportes als Leibesübung für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– die Förderung der Aus- und Fortbildung der Vereinsmitglieder im Tanzsport;
– die Förderung der Jugend- und Sozialarbeit in enger Zusammenarbeit mit den territorialen und kommunalen
Partnern;
– die enge Zusammenarbeit mit den sozialen und kulturellen Einrichtungen der Stadt und des Landes bei Vorhaben,
die dem Vereinsanliegen entsprechen.
4. Der Tanzsportclub ist für alle Freunde des Tanzsportes offen. Er ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln der Brandenburger Landessportverbände oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 4
Vergütung für Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und die Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
6. Vom Vorstand können per Beschluss allgemeine Regelungen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB getroffen werden.
§ 5
Arten der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern,
b) passiven Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die die Angebote des Vereins zum freien Training und zum Gruppentraining nutzen.
3. Passive Mitglieder nutzen diese Trainingsangebote nicht. Fördermitglieder werden als passive Mitglieder geführt.
4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf der Mitgliederversammlung, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dem Vorschlag zustimmen.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten.
3. Der Aufnahmeantrag eines nicht unbeschränkt Geschäftsfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch, für die Beitragsschulden der von ihnen vertretenen Minderjährigen aufzukommen. Bei Aufnahme eines Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist gleichzeitig die Mitgliedschaft eines gesetzlichen Vertreters (z.B. eines Elternteils) erforderlich. Solche Minderjährigen können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre(n) gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit dessen stattgebendem Aufnahmebeschluss beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
6. In Abhängigkeit von vorhandenen Kapazitäten kann der Vorstand im Rahmen einer Probemitgliedschaft auf Antrag die Teilnahme an einem besonderen Trainingsangebot ermöglichen, das auf die anderen Trainingsangebote des Vereins vorbereiten soll.
7. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen seiner Anschrift mitzuteilen.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b) durch Ausschluss aus dem Verein,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Tod,
e) durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person.
2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende des Kalendermonats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.
3. Aktive und passive Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sie über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinerlei Mitgliedsbeiträge gezahlt, in diesem Zeitraum nicht am Training oder an sonstigen Vereinsveranstaltungen teilgenommen haben und auch sonst keine schriftlichen Erklärungen gegenüber dem Vorstand abgegeben haben, aus denen sich ergibt, dass sie Vereinsmitglied bleiben wollen. Die Bestimmungen über die Möglichkeit des Ausschlusses bei Nichterfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen bleiben unberührt.
4. Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung fällige Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mahnung erfüllt, kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden, ohne dass zuvor andere Strafen verhängt werden. In der Mahnung ist auf den drohenden Ausschluss hinzuweisen.
5. Der Vorstand hat ferner das Recht, Vereinsstrafen gegen ein Mitglied auszusprechen, bei
a) vereinsschädigendem Verhalten des Mitgliedes,
b) Zuwiderhandlung gegen die Satzung, Ordnungen oder gegen die Beschlüsse der Organe des Vereins,
c) Zuwiderhandlung gegen die Vereinsziele und
d) grob unsportlichem Verhalten.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
6. Als Strafen kommen in Betracht:
a) Rüge,
b) Verweis,
c) Verbot der Nutzung der Vereinseinrichtung sowohl für das freie Training als auch für das organisierte Training für die Dauer von bis zu 10 Wochen,
d) Turniersperre und
e) Vereinsausschluss.
7. Die Verhängung der Vereinsstrafe „Vereinsausschluss“ kann nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Gibt dieser dem Antrag auf Ausschluss statt, ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitgliedes, bis das Verfahren beendet ist.
8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Nicht erfüllte Verpflichtungen des Mitglieds, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung mit Vollendung des
16. Lebensjahres Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des
21. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis zum 31. März zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen.
4. Die Einberufung erfolgt durch Aushang am Bekanntmachungsbrett im Vereinsraum. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens
2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
7. Der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen. Sie hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, die Mitgliedsbeiträge festzusetzen und die Wahl der Vorstandsmitglieder vorzunehmen.
8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Festlegung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
9. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren, das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 10
Vorstand
1. Der Vorstand besteht in der Regel aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftwart, dem Pressewart und dem Sportwart.
2. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden aus dem Kreis der wählbaren Mitglieder auf zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.
4. Der Kassenwart hat alleinige Kontovollmacht für die Konten des Vereins.
5. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Erste Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende, vertreten.
6. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. In derselben Mitgliederversammlung ist ein neues Vorstandsmitglied zu wählen, das an die Stelle des abberufenen Vorstandsmitgliedes tritt.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied ohne Beschluss der Mitgliederversammlung aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
8. In den Vorstandssitzungen haben dessen Mitglieder je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den Ersten Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
9. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 11
Jugend
1. Der Verein führt keine eigene Jugendorganisation.
2. Die Bestimmungen über die Jugendorganisationen des Landestanzsportverbandes Brandenburg e.V. (Tanzsportjugend Brandenburg) und des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. (Deutsche Tanzsportjugend – DTSJ) bleiben unberührt.
§ 12
Beiträge
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahmegebühren und monatliche Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
2. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
3. Der Vorstand kann auf Antrag in geeigneten Fällen Gebühren oder Beiträge durch Beschluss ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 13
Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese haben die Kasse des Vereins mehrfach im Laufe einer Wahlperiode zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 14
Verbindliche Regelungen
1. Für alle Mitglieder des Vereins sind, neben den allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Jugendschutzgesetzes, die jeweils geltenden Vorschriften des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. verbindlich. Dies gilt insbesondere für
a) die Satzung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.,
b) die Turnier- und Sportordnung,
c) die Jugendordnung und
d) die Verbandsgerichtsordnung.
2. Für die Mitglieder des Vereins gelten außer der vorliegenden Satzung folgende weitere Vorschriften des Vereins:
a) die Beitragsordnung,
b) die Trainingsordnung,
c) die Hausordnung und
d) die Brandschutzordnung.
§ 15
Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Landestanzsportverband Brandenburg zu, der es ausschließlich für die Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Allgemeinheit durch Leibesübungen im Sinne des § 17 Absatz 3 Nr. 1 des Steueranpassungsgesetzes in der Stadt Frankfurt (Oder) zu verwenden hat.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 27. März 2015
Ausgefertigt am 27. März 2015
Erster Vorsitzender Zweiter Vorsitzender